AGB Werkstofftechnik 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Sommer Werkstofftechnik (SWT) GmbH - Werkstoffuntersuchung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Sommer Werkstofftechnik (SWT) GmbH – Werkstoffuntersuchung 

Stand: 31.01.2023

  1. Allgemeines
    Die Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH ist ein unabhängiges Prüflabor, welches durch ZDHZERT nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert und durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert ist (D-PL-11138-01-00). Die Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH handelt unparteilich und neutral. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch die Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit der
    Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende
    Regelungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich von der Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH bestätigt wurden.

  2. Umfang und Ausführung
    Der Auftrag wird auf Grundlage des Stands der Technik sowie der dem Auftragnehmer zugängigen wissenschaftlichen Arbeiten und Erkenntnisse angefertigt. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei – vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Vereinbarungen – die im Zeitpunkt der Besichtigung bzw. Prüfung geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine schnelle und reibungslose Leistungserbringung durch die Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH zu ermöglichen. Vereinbarte nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen uns, tatsächlich angefallene Mehrkosten zu berechnen.

  3. Vertraulichkeit
    Die Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH wahrt in Bezug auf alle Unterlagen und jedwede Informationen, die sie vom Auftraggeber oder von Dritten im Zusammenhang mit ihr erteilten Aufträgen erhält, strikte Vertraulichkeit. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers bzw. bei Informationen von Dritten nur mit Zustimmung der jeweiligen Informationsquelle erfolgen, es sei denn, dass dem gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen.

  4. Entgelte
    • Die Vergütung für die Erstattung von Gutachten, gutachtlichen Stellungnahmen, Beratungen und für Auskünfte werden nach Aufwand bemessen.
    • Für Untersuchungen, Messungen und Laborarbeiten oder damit vergleichbare Leistungen werden festgesetzte Entgelte erhoben.
    • Für besondere Leistungen und Benutzungen und für den Einsatz besonderer Geräte werden besondere Vergütungen festgesetzt.
    • Zusätzlich werden die mit den Leistungen im Zusammenhang stehenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten, andere Auslagen und ggf. anfallende Mehrwert-/Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt.

      Zusätzliche Aufwendungen, die beispielsweise durch mangelhafte Organisation auf Seiten des Auftragsgebers oder durch wiederholte Prüfungen entstehen und nicht von der Dr. Sommer
      Werkstofftechnik GmbH zu vertreten sind, werden gesondert zu den jeweils gültigen
      Verrechnungssätzen berechnet.

  5. Zahlungsweise
    Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug wird neben den gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und sonstigem Verzugsschaden für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 3,00€ fällig.

  6. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
    Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung
    vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial
    sachgemäß verpackt sein. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit
    des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm
    bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

  7. Archivierung von Berichten/Bescheinigungen und Probematerial
    Technische Aufzeichnungen (Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Untersuchungsberichte
    etc.) werden 10 Jahre archiviert. Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden
    die Probestücke 3 Monate gelagert, sofern in den Auftragsunterlagen vom Kunden nichts anders
    festlegt worden ist. Eine Rücksendung von Probestücken und Proben kann mit dem
    Kunden abgesprochen und ggf. schriftlich dokumentiert werden. Nach Ablauf der jeweiligen
    Archivierungsfristen werden, falls vom Kunden nicht anders gewünscht, Berichte vernichtet
    und Probestücke sowie Proben verschrottet. Rücksendungen der Proben/Schliffe erfolgt nur
    auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

  8. Gewährleistung und Haftung
    Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen
    Geschäftsbedingungen sowie den Individualabreden im schriftlichen Vertrag auf Basis der
    ihm zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Als Gewährleistung
    kann der Auftraggeber zunächst kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
    Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur
    Höhe des Wertes des Auftrages. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche
    werden ausgeschlossen. Diese gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

  9. Schlussvorschriften
    Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich
    einzelne Bestimmungen der Vereinbarung als unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner
    die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die den
    unwirksamen möglichst nahe kommen. Gerichtsstand ist Geldern.

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Was der Härter über seine Arbeit wissen muss

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