Stand: 19.05.2025
Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß verpackt sein. Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.
Archivierung von Berichten/Bescheinigungen und Probematerial
Technische Aufzeichnungen (Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Untersuchungsberichte etc.) werden 10 Jahre archiviert. Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden die Probestücke 3 Monate gelagert, sofern in den Auftragsunterlagen vom Kunden nichts anders festlegt worden ist. Eine Rücksendung von Probestücken und Proben kann mit dem Kunden abgesprochen und ggf. schriftlich dokumentiert werden. Nach Ablauf der jeweiligen Archivierungsfristen werden, falls vom Kunden nicht anders gewünscht, Berichte vernichtet und Probestücke sowie Proben verschrottet. Rücksendungen der Proben/Schliffe erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.
Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Individualabreden im schriftlichen Vertrag auf Basis der ihm zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des Wertes des Auftrages. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Diese gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Vereinbarung als unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die den unwirksamen möglichst nahe kommen. Gerichtsstand ist Geldern.
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Weitere InformationenT.F.W.W.-Projekt 20
Projektbericht 20 – Bestimmung modul- und werkstoffabhängiger Einsatzhärtungstiefen
Ausgangssituation und Projektanlass:
T.F.W.W.-Mitgliedsfirmen werden in zunehmendem Maße mit der Forderung konfrontiert, bei Zahnrädern an unterschiedlichen Positionen des Zahnprofils Einsatzhärtungstiefen zu garantieren. Dabei müssen dann Einflussgrößen wie Modul, Innen- und Außendurchmesser, Härtbarkeit und Einsatzhärtungstiefe berücksichtigt werden. Eine zerstörende Prüfung an Musterteilen ist in den meisten Fällen nicht möglich.
Versuchsprogramm und Untersuchungen:
1. Es werden Musterzahnräder mit den Modulen 2, 4 und 8 sowie unterschiedlichen Innendurchmessern aus folgenden Einsatzstählen hergestellt:
– 16MnCr5 +HH, 1.7131 und
– 18CrNiMo7-6 +HH, 1.6587
2. Für jede Abmessungs- und Werkstoffvariante werden drei Einsatzhärtungstiefen realisiert.
Nach Abschluss der Wärmebehandlungen erfolgen dann…
– die Bestimmung der Einsatzhärtungstiefe an sechs unterschiedlichen Positionen,
– die Bestimmung der Zahnfußhärte sowie
– die Bewertung der Gefügeausbildung.
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