AGB Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Sommer Werkstofftechnik GmbH – Software

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Sommer Werkstofftechnik (SWT) GmbH – Software

Stand: 09.09.2020

  1. Erfüllungsort

Die EDV-Programme werden bei SWT erstellt und fortgeführt. Erfüllungsort ist der Sitz von SWT. Soweit Mitarbeiter und Organe von SWT außerhalb des Hauses von SWT für den Auftraggeber tätig werden, regelt sich das nach den Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassung, soweit nicht im Folgenden vorrangige Regelungen vorgesehen sind.

  1. Änderung der Leistungen

Während der Laufzeit dieser Vereinbarung können der Auftraggeber und SWT Änderungen zu den vereinbarten Leistungen vorschlagen. Bei schriftlichen Änderungsvorschlägen eines Vertragspartners wird der andere Vertragspartner spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungsvorschlages mitteilen, inwieweit er mit dem Änderungsvorschlag einverstanden ist. Schweigen auf den Änderungsvorschlag gilt jedoch nicht als Zustimmung. Keiner der Vertragspartner wird jedoch die Zustimmung unbillig verweigern.

  1. Minderung und Wandlung

Dem Auftraggeber steht nur ein Recht auf Minderung und Wandlung zu, wenn SWT mehrfach erfolglos nachgebessert hat und eine weitere Nachbesserung dem Auftraggeber deshalb nicht zumutbar ist.

  1. Fertigstellung

SWT zeigt die Fertigstellung ihrer Leistung dem Auftraggeber unverzüglich mit. Die Mitteilung ist zugleich ein Übernahmeangebot für den Auftraggeber. Die Leistung ist mängelfrei und vertragsgemäß erbracht, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Mitteilung schriftlich Mängel mitteilt. Die Durchführung von Versuchsläufen und die Vorlage wichtiger Versuchsergebnisse zum Nachweis der mängelfreien Leistung von SWT kann zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall vereinbart werden.

  1. Projektleiter

Der Auftraggeber benennt für die Zusammenarbeit mit SWT einen Projektleiter und – soweit erforderlich – einen Stellvertreter. Die Weisungen des Projektleiters sind für den Auftraggeber bindend. Sofern zwischen SWT und dem Projektleiter eine Besprechung stattfindet, werden der Projektleiter und/oder SWT das Ergebnis der Besprechung schriftlich niederlegen und dem jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis geben.

  1. Weisungsbefugnis

Die Mitarbeiter und Organe der SWT sind jeweils nur im Rahmen der vorgesehenen Leistungen bzw. Arbeitsüberlassung gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden. Eine Bindung an feste Arbeitszeiten besteht dabei nicht. Soweit den Leistungen von SWT ein Zeitplan zugrunde liegt., geht diese davon aus, dass jeder Mitarbeiter und jedes Organ von SWT etwa 40 Stunden pro Woche Tätig wird. Sollte sich bei Erbringung der Leistung absehen lassen, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, so wird SWT den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Abweichungen informieren. Soweit Mitarbeiter und Organe im Rahmen der Arbeitsüberlassung an die Weisungen des Auftraggebers gebunden sind, wird sich der Auftraggeber in gleicher Weise um die Mitarbeiter und Organe von SWT bemühen wie für eigene Mitarbeiter.

  1. Arbeitsplan

Der zwischen den Vertragspartnern abgestimmt Arbeitsplan und seinen Änderungen sind Bestandteil des Vertrages. Soweit der Arbeitsplan Einzelheiten offenlässt, bemüht sich die SWT nach bestem Wissen und Gewissen, die einzelne Leistung im Sinne des Kunden zu erbringen.

  1. Kostenplan

Zwischen den Vertragspartnern erarbeitete Kostenpläne sind unverbindliche Schätzkosten, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich Festkosten als solche bezeichnet haben. SWT wird im Falle einer Auftragsabwicklung ohne Festkostenregelung den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn absehbar ist, dass der vorgesehene Kostenplan wesentlich überschritten wird. Die Vertragspartner werden sich dann abstimmen, ob und wie das Projekt weitergeführt wird. Sofern Mehrkosten einer Kostenart Kosteneinsparungen in einer anderen Kostenart gegenüberstehen, wird der Auftraggeber einer entsprechenden Fortführung des Projektes die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

  1. Abrechnung

Sofern nicht anders vereinbart, wird SWT ihre Leistungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat zur Abrechnung bringen. Soweit nicht anders vereinbart, leistet der Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages eine Anzahlung, die erst mit der Schlussrechnung verrechnet wird und in ihrer Höhe so bemessen ist, dass SWT während der Projektabwicklung nicht in Vorlage treten muss. Als Bemessungsgrundlage wird der zwischen den Vertragspartnern abgestimmte Kostenplan herangezogen.

  1. Vergütung nach Zeitaufwand

Für Leistungen, die nach Zeitaufwand vergütet werden, gelten die Stundensätze von SWT. Für Überstundentätigkeit, Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagarbeiten und Nachtarbeiten gelten die prozentualen Zuschläge des jeweiligen Tarifvertrages zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Elektroindustrie. Bei Überlassung von Arbeitnehmern gehen Fahrtzeiten, Wartezeiten und Pausen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Reisekosten

Für Fahrten bzw. Reisen werden entweder die Kosten für Bahnfahrten 1. Klasse, Flüge der Economyklasse oder bei Benutzung eines PKWs Kilometergeld vergütet. Die gefahrenen Kilometer werden dem Auftraggeber nachgewiesen. Als Tagesspesensätze werden in diesem Fall die jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze gezahlt.

  1. Nachweispflicht von SWT

Für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, wird SWT alle Unterlagen und Belege für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren und einen vom Auftraggeber bestimmten vereidigten Buchprüfer auf Wunsch einmal im Jahr bzw. nach Auftragsabwicklung einmal zur Prüfung zugänglich machen. Der Buchprüfer ist nur berechtigt, die Abrechnung von SWT zu berichtigen oder zu bestätigen und im Übrigen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei wesentlichen Berichtigungen zugunsten des Auftraggebers trägt SWT die Kosten für den Buchprüfer. Ansonsten trägt der Auftragnehmer die Kosten der von ihm gewünschten Buchprüfung.

  1. Geheimhaltung

SWT wird alle im Rahmen der Projektabwicklung von dem Auftraggeber erlangten Informationen streng vertraulich handhaben und nicht ohne die Zustimmung des Auftraggebers dritten zugänglich machen. Davon ausgenommen sind solche Informationen, die allgemein bekannt waren oder bekannt werden oder SWT bereits vor der Informationsübermittlung ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich waren oder nach der Informationsübermittlung von einem dazu berechtigten Dritten noch einmal ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt werden. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen zulässigen Möglichkeiten wird SWT diese Verpflichtung auch allen Mitarbeitern und Organen auferlegen. Soweit der Auftraggeber SWT Informationen übermittelt, die für SWT nicht evident schutzwürdig erscheinen, wird er Auftraggeber diese Informationen als schutzwürdig kennzeichnen.

  1. Datenschutz

SWT wird alle im Rahmen der Projektabwicklung erlangter personenbezogenen Daten weder unbefugt zu einem anderen als dem zur Projektabwicklung gehörigen Zwecke weiter verarbeiten, noch sie Dritten bekannt geben, noch Dritten zugänglich machen oder sonst benutzen. SWT ist sich über die aus dem Bundesdatenschutzgesetz resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Zuwiderhandlung bewusst.

  1. Erfindung und Schutzrechte

Die Vertragspartner werden alle im Rahmen der Projektabwicklung entstehenden Erfindungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen und sich unverzüglich gegenseitig informieren. Jedem der Vertragspartner ist es überlassen, für die Erfindungen seiner Mitarbeiter Schutzrechte anzumelden und ggfs. zur Erteilung gelangende Schutzrechte weiterzuverfolgen oder fallen zulassen. Bei Erfindungen von Organen werden sich die Vertragspartner eine Rechtsstellung gegenüber den Organen verschaffen, die ihnen eine entsprechende Sicherung der Ergebnisse der Projektabwicklung ermöglicht. Bei Erfindungen, die auf Mitarbeiter oder Organen beider Vertragspartner basieren, werden sich die Vertragspartner über die Hinterlegung von Schutzrechtsanmeldungen und darauf zur Erteilung gelangenden Schutzrechten abstimmen, Sofern einer der Vertragspartner von einer Inanspruchnahme und/oder Hinterlegung von Schutzrechtsanmeldungen absieht, wird er sicherstellen, dass er andere Vertragspartner zumindest die gleichen Nutzungsmöglichkeiten an der Erfindung erhält, wie im Falle einer Inanspruchnahme und nachfolgenden Schutzrechtsanmeldung bzw. Weiterverfolgung ggfs. zur Erteilung gelangender Schutzrechte. Jeder Vertragspartner gewährt dem anderen an den unter diesen Vertrag fallenden Schutzrechten eine nicht ausschließliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen. Für die Lizenzerteilung finden die Grundsätze Anwendung, die bei Eintragung einer Lizenzbereitschaft für deutsche Patente beim Deutschen Parteiamt gelten.

  1. Eigentum und Urheberrechte

Alle im Rahmen der Projektabwicklung für den Auftraggeber im Klartext oder in maschinenlesbarer Schrift angefertigten Unterlagen wie Berichte, Programme, Beschreibungen, Bänder, Kartendecks, Befehlslisten und andere Programmdokumentationen gehen mit Übernahme in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit sie beim Auftraggeber für dessen vertragsmäßige Nutzung erforderlich ist. Im Übrigen bleiben jedoch alle Urheberrechte, insbesondere die Rechte zur Vermarktung gleicher oder ähnlicher Werke mit Dritten bei SWT. Der Auftraggeber wird besondere Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die EDV-Programme weder in der von SWT übermittelten Ausführung, noch in einer überarbeiteten Fassung an Dritte gelangen. Dazu gehört auch, dass die Programme nur denjenigen zugänglich sind, für die die Programme eine notwendige Arbeitsunterlage bildet.

  1. Originalität

SWT sind Rechte Dritter nicht bekannt, die der Nutzung der von SWT erarbeiteten Unterlagen bzw. der von SWT erbrachten Leistung entgegenstehen. Für eine unvorhergesehene Abhängigkeit von Rechten Dritter haftet SWT bis zu einem Höchstbetrag, der gleich 20% der Projektkosten ist. Soweit zur Benutzung der Datenbank StahlWissen in einem Computer zunächst ein Betriebsprogramm erforderlich ist, ist dieses Betriebsprogramm nicht von obiger Freistellung von Rechten Dritter erfasst. Der Auftraggeber wird sich um die Beschaffung des Betriebsprogramms selbst bemühen. SWT wird den Auftraggeber dabei auf Wunsch unterstützen.

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistung von SWT für die gelieferten Programme und sonstige Unterlagen bezieht sich auf Materialschäden der Datenträger und Mängel, die SWT zu vertreten hat. Keine Gewährleistung wird für Leistungen von Mitarbeitern und Organen von SWT übernommen, die von diesen Mitarbeitern und Organen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erbracht werden. Gewährleistungsansprüche werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Unterlagen bzw. Programme geltend gemacht werden.

 

  1. Haftung der Vertragspartner

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner für deren Mitarbeiter und Organe für Personenschäden und für das Abhandenkommen, die Beschädigung und Vernichtung von Gegenständen. Die Vertragspartner und deren Mitarbeiter und Organe haften nicht für leicht fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden, es sei denn, der Schaden ist durch einen Versicherer des Schadensverursachers bzw. des zugehörenden Vertragspartners gedeckt. Dann wird im Umfang der Versicherungsdeckung gehaftet.

  1. Kündigung/Änderung/Annullierung

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen, den Leistungsumfang zu ändern bzw. eine Bestellung zu annullieren, vorausgesetzt, der Auftraggeber erstattet SWT alle bis dahin im Vertrauen auf die vorgesehene Auftragsabwicklung eingegangenen Verpflichtungen und getätigten Aufwendungen. Darüber hinaus zahlt der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung von 10% der Auftragssumme an SWT. Unabhängig von der Kündigung/Änderung des Bestellumfanges bzw. Annullierung der Bestellung bleiben die Vorschriften für die Geheimhaltung für die Dauer von fünf Jahren, für Erfindungen und Schutzrechte für die Dauer der Schutzrechte und die Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen zum Zwecke der Buchprüfung für die Dauer von fünf Jahren nach der Kündigung bzw. Annullierung der Bestellung in Kraft. Das gleiche gilt für die Urheberrechte von SWT und die Vorschriften zum Datenschutz.

  1. Streitschlichtung (bei Online-Bestellungen)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitschlichtung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

  1. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Leistung und der SWT auf Zahlung enden zwei Jahre nach Projektablauf. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt fünf Jahre.

  1. Schlussvorschriften

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Vereinbarung als unwirksam erweisen, so werden die Vertragspartner die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die den unwirksamen möglichst nahekommen. Gerichtsstand ist Geldern. Ferner ist die Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf – soweit zulässig für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig.